Satzung
Satzung
Gültigkeit ab 30. 01. 1987 Eintragung unter 23 VR 1309
Satzung des Flug-Sport-Club Duisburg-Rheinhausen 1959 e. V. (Abkürzung: FSC Duisburg Rheinhausen 1959 e.V.)
Name und Sitz
§ 1
(1) Der Verein trägt den Namen
Flug-Sport-Club Duisburg-Rheinhausen 1959 e.V.
(2) Der FSC Duisburg-Rheinhausen 1959 e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Duisburg unter der Nummer 23 VR 1309 eingetragen.
Zweck und Ziel
§ 2
(1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung und Durchführung des Luftsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.(4) Der Verein ist eine freiwillige Gemeinschaft. Er ist konfessionell und parteipolitisch
neutral.
(5) Besonderen Wert wird auf die Jugenderziehung und Jugendpflege in enger
Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen und Jugendorganisationen gelegt.
Besondere Beachtung gilt dabei dem Umweltschutz.
(6) Erweist es sich als notwendig, können innerhalb des Vereins verschiedene Abteilungen
oder Arbeitsgebiete gebildet werden.
Geschäftsjahr
§ 3
(1) Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitgliedschaft
§ 4
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind
Personen, die sich im Sinne des § 2 aktiv betätigen. Sie sind in der Hauptversammlung
stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein im Erreichen
seiner Ziele unterstützen. (Ohne Stimmrecht)
(2) Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Für Sie übt der
Jugendgruppenleiter nach vorheriger Abstimmung der Jugendlichen das Stimmrecht
aus.
(3) Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet
das oberste Organ. (Hauptversammlung)
Aufnahme
§ 5
(1) Mitglied des Vereins kann werden, der Zweck und Ziel nach § 2 vertritt.
(2) Aufnahmegesuche sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über den
Antrag vorläufig entscheidet.
(3) Die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes muß durch die nächstfolgende
Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
(4) Die Aufnahme eines Mitgliedes ist mit einer von der Hauptversammlung festzulegenden
Aufnahmegebühr verbunden.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der spätestens 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären ist, mit Ablauf des Quartals.
c) durch Streichung, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung
im Rückstand ist.
d) durch Ausschluß, wenn das Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen diese
Satzung schuldig macht; das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der
Ausschluß erfolgt auf Vorstandsbeschluß.
Beitrag
§ 7
(1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, der von der Hauptversammlung festgelegt
wird. (§ 270 BGB)
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
(3) Mit der Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht.
Arbeitsstunden
§ 7a
(1) Jedes aktive Mitglied hat eine entsprechende Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten, die
durch die Hauptversammlung festgelegt wird.
(2) Bei Nichtleistung der erforderlichen Arbeitsstunden sind entsprechende Ersatzleistungen
zu erbringen.
Organe des Vereins
§ 8
(1) Organe des Flug-Sport-Club Duisburg-Rheinhausen 1959 e.V. sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
Vorstand
§ 9
(1) Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer und stellvertretenden Vorsitzenden
dem erweiterten Vorstand
a) dem Kassenwart
b) dem Schriftführer
c) dem Jugendleiter
Der Vorstand kann für weitere Abteilungen oder Arbeitsgebiete Personen bestimmen,
die in Referentenfunktion tätig werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von
3 Jahren von den Mitgliedern gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Aufstellung
und Verwirklichung eines Arbeitsprogrammes.
Er ist nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
Der 1. Vorsitzende und Geschäftsführer bzw. stellvertretende 1. Vorsitzende bilden
nach außen hin als geschäftsführender Vorstand den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die genaue Beschreibung des Geschäftsbereiches des Geschäftsführers wird vom 1.
Vorsitzenden festgelegt.
(3) Der Vorstand hat in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Satzung die Interessen des
Vereins vor seine zu setzen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
3Hauptversammlung
§ 10
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie ist vom
1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu leiten. Der Zeitpunkt der Hauptversammlung
ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch Rundschreiben mit Tagesordnung
bekannt zu geben. Die außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden,
wenn mindestens 1/5 der aktiven Mitglieder es verlangt, oder wenn der Fall wie in § 9
Absatz (2) eintritt. Die Hauptversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen und
erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung.
(2) Vor der Entlastung des Kassenwartes ist durch 2 Vereinsmitglieder, die von der
Hauptversammlung zu wählen sind, rechtzeitig eine Kassenprüfung vorzunehmen und
das Ergebnis dieser Prüfung bekanntzugeben. Die Kassenprüfer dürfen keine
Vorstandsmitglieder sein. Eine Kassenprüfung ist jährlich nach Ablauf des
Geschäftsjahres durchzuführen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
(3) Die Hauptversammlung berät und beschließt über die Punkte der vom Vorstand
aufgestellten Tagesordnung und über Anträge, die bis spätestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung gestellt werden müssen. Die Antragstellung muß schriftlich an den
geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können
weitere Anträge nur noch auf diese gesetzt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der
Hauptversammlung anerkannt wird.
Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über:
a) Änderung der Satzung
b) Festsetzung der Beitragshöhe und
der Arbeitsstunden.
c) Auflösung des Vereins
Monatsversammlung
§ 11
(1) Spätestens alle 6 Monate ist auf der monatlichen Versammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit desselben Bericht zu erstatten.
Beschlüsse sind nur in dringenden Fällen zu fassen und nur dann, wenn die
Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht vorliegt.
Protokolle
§ 12
(1) Über alle Haupt - und Monatsversammlungen sowie Vorstandssitzungen hat der
Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes gegengezeichnet wird.
(2) Die Tagesordnung der Haupt- und Monatsversammlung sowie der Vorstandssitzung ist
vom Versammlungsleiter aufzustellen und nach Beginn der Versammlung
bekanntzugeben.
(3) Die Protokolle müssen nach Fertigung zur freien Einsichtnahme ausgelegt werden.
Beschlußfähigkeit
§ 13
(1) Die Haupt - und Monatsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3
Mehrheit, die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden,
4stimmberechtigten Mitglieder.
Auflösung des Vereins
§ 14
Wird durch die Hauptversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, fällt das
Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Zentrum für mehrfachbehinderte
Kinder, Swakopmunder Straße 28, 47249 Duisburg, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sonstige Bestimmungen
§ 15
(1) In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2) Diese Satzung darf der des DAeC Landesverband NW und der des Deutschen Aero
Clubs nicht widersprechen.
Gültigkeit dieser Satzung
§ 16
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage Ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.
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